Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben auch dann keine Gültigkeit, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
§2 Zustandekommen des Vertrages
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt wird. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
§3 Lieferzeit
a. Die Ware kann nach entsprechender Vereinbarung vom Besteller direkt vom Lager des Verkäufers abgeholt oder durch eine Spedition frei Haus zugestellt werden. Dann erfolgt die Bestellung und Auslieferung zu den durch die Spedition vorgegebenen Zustelltagen.
b. Lieferungen erfolgen auf der Grundlage EXW (Incoterms 2010) Versandort auf Gefahr des Bestellers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
c. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriff nationaler oder internationaler Behörden sowie unvorhersehbaren nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, kann der Besteller zurücktreten, Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
d. Im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, max. jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
e. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend, wenn dem Verkäufer die Lieferung unmöglich wird und er diese Unmöglichkeit zu vertreten hat. Für durch Verschulden eines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) hat der Verkäufer in keinem Fall Einzustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Eine Haftung des Verkäufers aus eigenem Verschulden wegen unsorgfältiger Auswahl des Vorlieferanten oder unzureichender Disposition bleibt unberührt.
f. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
g. Die gekaufte Ware ist innerhalb der vereinbarten Lieferfrist anzunehmen, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Bei Annahmeverzug durch den Besteller ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu liefern und zum vereinbarten Preis zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten. An die vereinbarten Preise ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit gebunden.
h. Der Käufer ist gehalten, Teillieferungen anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
i. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen durch den Verkäufer setzt die rechtzeitige und ordnungsmäßige Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
a. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers ab Werk gemäß Preisliste.
b. Die Rechnungen des Verkäufers sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Kann der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.
c. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur dann zu, wenn er über einen unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch verfügt, der auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§5 Gewährleistung
a. Die Ware ist beim Empfang sofort zu prüfen, Mängelrügen oder sonstige Reklamationen, auch hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften, müssen spätestens innerhalb 24 Stunden, in jedem Fall aber vor Bearbeitung bzw. Weitergabe an Dritte beim Verkäufer vorliegen.
b. Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur mit Einverständnis des Verkäufers erfolgen.
c. Sollen Waren unmittelbar an Abnehmer des Bestellers geliefert werden, so ist der Besteller für die Einhaltung der Bestimmungen der beiden vorstehenden Buchstaben verantwortlich.
d. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Gutschrift oder Ersatz durch Lieferung mangelfreier Ware.
e. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschl. entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadens-ersatzansprüche geltend macht.
f. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
g. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Haftung geltend gemacht werden.
§6 Eigentumsvorbehalt
a. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in einer laufenden Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung Dritter hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich schriftlich und bei Gefahr in Verzug auch fernmündlich zu benachrichtigen.
b. Der Besteller ist berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergeht:
c. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass ihm daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Besteller tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer die Forderung nicht einzuziehen solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
d. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen ist, um mehr als 20% übersteigt.
§7 Anwendbares Recht
Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts und zwar dann, wenn die Lieferung direkt von einer mit dem Verkäufer verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgt.
§8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Gesellschaft.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.